Stand 05/2010 |
| 1. |
Geltung der Bedingungen |
| 1.1. |
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware/Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers und dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. |
| 1.2. |
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt. |
| 1.3. |
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 1 Abs 2 KSchG. |
| 2. |
Angebot und Vertragsschluss |
| 2.1. |
Ist die Bestellung als Angebot gem. § 861 ABGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind stets freibleibend. |
| 2.2. |
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Informationen, insbesondere schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. |
| 2.3. |
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen. |
| 3. |
Liefer- und Leistungszeit, Verzug |
| 3.1. |
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. |
| 3.2. |
Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern icht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden grundsätzlich nicht von dem Verkäufer übernommen. |
| 3.3. |
Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, behördliche Beschränkungen, etc.), ermächtigen den Verkäufer, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehen den Hindernisse bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eingetreten sind. |
| 3.4. |
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. |
| 3.5. |
Hat der Verkäufer eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist. |
| 3.6. |
Der Verkäufer gerät nur durch eine Mahnung in Verzug. Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. |
| 3.7. |
Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Verkäufer ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt. |
| 3.8. |
Soweit der Verkäufer eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht seitens des Verkäufers unbeschadet der weiteren Voraussetzung gemäß nachstehenden Ziffern 3.9 – 3.11 Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. |
| 3.9. |
Der Käufer ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 3.8 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 3.8 resultierenden Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen wird. |
| 3.10. |
Wurde die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat. |
| 3.11. |
Die Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch dann wenn der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug gerät Für den Fall einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Käufers sind, wie insbesondere auch wegen Verzögerungsschäden und entgangenen Gewinns oder auch in allen Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. |
| 3.12. |
Im Falle des Annahmeverzuges seitens des Käufers bzw. im Falle der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die ihm zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. |
| 3.13. |
Kommt der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – im Fall einfacher Fahrlässigkeit unbeschadet der Haftungsbegrenzung gemäß vorstehender Ziff 3.11 max. eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. |
| 4. |
Gefahrübergang, Verpackung, Behandlung von Elektroaltgeräten |
| 4.1. |
Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab Lager Emsdetten vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Transport mit eigenen Kräften besorgt. |
| 4.2. |
Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. |
| 4.3. |
Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. |
| 4.4. |
Alle von uns zugestellten Verpackungen sind bis auf Widerruf zur Gänze entweder von unserem Vorlieferanten oder von uns über die ARA Lizenznummer 16175 entpflichtet und werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind mehrfach verwendbare Transportmittel wie Paletten, Gitterboxen, Druckflaschen usw. Die mehrfach verwendbaren Transportmittel werden dem Käufer nur leihweise überlassen; der Käufer ist zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand, d. h. restentleert und ohne Beschädigung, verpflichtet; bei Verunreinigung oder Beschädigung der Transportmittel trägt der Käufer die Instandsetzungskosten bzw. er ist dem Verkäufer zum Wertersatz verpflichtet, soweit eine Instandsetzung unmöglich ist. |
| 4.5. |
Sämtliche von uns in Verkehr gebrachten Elektroaltgeräte sind über die ERP Österreich GmbH entpflichtet und werden nicht zurückgenommen (Ausnahme von der Rücknahmeverpflichtung gemäß § 5 Abs 2 Elektroaltgeräteverordnung). GLN-Nr.: 9008390319468. |
| 5. |
Preise und Zahlungen |
| 5.1. |
Maßgebend sind die in den jeweils aktuellen Preislisten des Verkäufers ausgewiesenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. |
| 5.2. |
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk „Emsdetten“ einschließlich normaler Verpackung. |
| 5.3. |
Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. |
| 5.4. |
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, alle sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte, insbesondere jene, die sich aus § 352 UGB ergeben, geltend zu machen. |
| 5.5. |
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
| 5.6. |
Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln bzw. Zahlungseinstellungen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Scheck oder Wechsel erhalten hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. |
| 5.7. |
Schecks und Wechsel, deren Annahme der Verkäufer sich vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. |
| 5.8. |
Die Ware wird nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-/Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von dem Verkäufer akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei dem Verkäufer. |
| 6. |
Gewährleistungs- und Haftungsregelungen |
| 6.1. |
Die Gewährleistungsrechte des Käufers, sowie die Geltendmachung von Rechten aus den Titeln Irrtum oder Schadenersatz setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 UGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. |
| 6.2. |
Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. |
| 6.3.1. |
Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist dem Verkäufer zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. |
| 6.3.2. |
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. |
| 6.4.1. |
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. |
| 6.4.2. |
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Haftung des Verkäufers für Sachmängel; etwas anderes gilt nur dann, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist. |
| 6.5. |
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten; die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. |
| 6.6.1. |
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. |
| 6.6.2. |
Der Verkäufer haftet, sofern er grob schuldhaft oder vorsätzlich eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; im Übrigen ist die Haftung, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. |
| 6.6.3. |
Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht in den Fällen, in denen der Käufer wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
| 7. |
Gesamthaftung |
| 7.1. |
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 3.11. bzw. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. |
| 7.2. |
Der Haftungsausschluss gemäß vorstehender Ziff. 7.1. gilt nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. |
| 7.3. |
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. |
| 8. |
Eigentumsvorbehalt |
| 8.1. |
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Kaufpreisforderung und der zugehörigen Nebenkosten Eigentum des Verkäufers. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts beim Verkäufer. |
| 8.2. |
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer dazu berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. |
| 8.3. |
Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. |
| 8.4. |
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 37 EO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 37 EO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall. |
| 8.5. |
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen zur Sicherung des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Abtretung der Forderungen gegenüber seinen Kunden hat der Käufer gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen deutlich kenntlich zu machen. Er hat dazu insbesondere einen Zessionsvermerk in seinen Geschäftsbüchern, insbesondere auf jedem einzelnen Kundenkonto und zusätzlich auf der OP-Liste unter Beisetzung des Vermerks "Zediert an Dometic Austria GmbH mit dem Sitz in Guntramsdorf". Entsprechende Hinweise sind bei Umbuchungslisten, Bildschirmabfragen etc. anzubringen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt; dem Verkäufer bleibt es allerdings unbenommen, die Anzeige selbst vornehmen. |
| 8.6. |
Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Budget-Endbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. |
| 8.7. |
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. |
| 9. |
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit |
| 9.1. |
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern/Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. |
| 9.2. |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers „Guntramsdorf“ Erfüllungsort. |
| 9.3. |
Für diese Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt österreichisches Sachrecht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf) ist ausgeschlossen. |